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Versicherungswirtschaft, 03/2010, 65. Jahrg: Der Ort der Leistung ist entscheidend – Das Mehrwertsteuerpaket und die Auswirkungen auf Versicherungsunternehmen in der EU Autor: Tom Hilverkus
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Am 1. Januar 2010 traten etliche, zum Teil gravierende Änderungen des Umsatzsteuergesetzes in Kraft. Die Neuerungen wurden von der Europäischen Kommission über Monate hinweg geplant und als sog. „Mehrwertsteuerpaket 2010“ in die Gesetzgebungen der einzelnen Mitgliedsstaaten übernommen. Die EU hat sich dadurch vor allem erhofft, Vereinfachungen zu erreichen und Betrugsversuchen vorzubeugen. Ein eher „unerwünschter Nebeneffekt“ ist allerdings, dass Versicherungsunternehmen Umsatzsteuer auf gewisse Leistungen zahlen müssen, die vorher im Inland nicht steuerbar waren.
Die Änderungen, die durch die EU-Richtlinien 2008/8/EG und 2008/9/EG festgelegt und in Deutschland mit dem Jahressteuergesetz 2009 umgesetzt wurden, bringen unter anderem ein geändertes Vorsteuervergütungsverfahren und die Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung für Leistungen an in anderen EU-Mitgliedsstaaten ansässigen Unternehmen mit sich. Insbesondere betreffen die Änderungen aber den Ort der Leistung, wenn es um grenzüberschreitende sonstige Leistungen geht. Der Ort der Leistung ist entscheidend, wenn festgestellt werden soll, in welchem Land eine Leistung steuerbar ist. Nach Inkrafttreten der Änderungen wird künftig das Bestimmungslandprinzip angewendet. Bis auf wenige Ausnahmen und vorausgesetzt Leistungsempfänger und -erbringer sind Unternehmer, bedeutet dies, dass die sonstige Leistung dort steuerbar ist, wo Sie in Anspruch genommen wurde – und zwar unabhängig davon, wo das Unternehmen, das die Leistung erbringt, ansässig ist.
Leistungen von im Drittlandsgebiet ansässigen Dienstleistern an in der EU ansässigen Versicherungsunternehmen würden also damit im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat steuerbar und müssten vom Empfänger der Leistung im Reverse-Charge-System (Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger) als Umsatzsteuerzahllast ohne Vorsteuerabzugsberechtigung angemeldet werden. Bislang galt dies nur für den Empfang von gewissen sonstigen Leistungen aus anderen Ländern der EU.
Versicherungsunternehmen, die dies betreffen könnte, lassen sich in zwei Gruppen unterteilen: Zum einen sind dies Versicherer, die gewisse Zweige ihres Unternehmen in andere Länder ausgelagert haben (Stichwort: Outsourcing), zum anderen Versicherer, die Tochtergesellschaften von nicht in der EU ansässigen Unternehmen sind.
Was den Empfang von sonstigen Leistungen betrifft, hat es in den letzten Jahren eine starke Tendenz unter EU-Versicherern gegeben, einige Bereiche aus Kostengründen in andere Länder auszulagern. Ganz besonders schlimm trifft es hier den Londoner Markt, wo intensiv Geschäftsprozesse durch Outsourcing rationalisiert wurden. Für etliche britische Versicherer werden so beispielsweise die Aufgaben von Backoffice (z.B. Buchhaltung), IT, Callcenter und sogar Schadenbehandlung von Dienstleistern in Ländern wie Indien übernommen. Die mit dem Mehrwertsteuerpaket in Kraft getretenen Änderungen bedeuten nun, dass Rechnungen von Unternehmen außerhalb der EU mit inländischer Umsatzsteuer besteuert werden müssen. Ein deutscher Unternehmer müsste dafür beispielsweise 19 Prozent auf den vom ausländischen Unternehmer ausgewiesenen Nettobetrag berechnen und an das Finanzamt abführen, hat aber im Gegensatz zu vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen keinen Anspruch auf eine „Erstattung“ des Betrags.
Tochtergesellschaften von nicht in der EU ansässigen Versicherungsunternehmen hingegen – vorwiegend aus den USA und von den Bermudas – haben beispielsweise das Problem von konzerninternen Geschäftsführungskosten, wie Buchhaltung oder anderen Leistungen, die der Mutterkonzern erbringt und dann in Rechnung stellt. Dieser Nebeneffekt war natürlich nicht von der Europäischen Komission beabsichtigt, jedoch machen sich Versicherer bereits Gedanken, wie Sie mit diesen unerwarteten Kosten umgehen können.
In Großbritannien, wo verstärkt Outsourcing in nicht der EU angehörigen Ländern betrieben wurde, versuchen jetzt zum Beispiel einige Versicherungsunternehmen, der Abführung der Steuer durch Mitgliedschaft in einer umsatzsteuerlichen Organschaft zu entkommen. Soweit eine Organgesellschaft vorsteuerabzugsberechtigt ist, könnte die Steuer abgesetzt werden. Allerdings hat die Europäische Komission schon festgestellt, dass Organschaften in einigen Ländern genau für diesen Zweck der Steuervermeidung missbraucht werden. Aus diesem Grund wird bereits an einer einheitlichen Neuregelung zur Harmonisierung des EU-Rechts die Organschaften betreffend (in Brüssel eher unter „VAT Grouping“ ein Begriff) gebastelt. Bislang hat Artikel 11 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG den Mitgliedsstaaten keine Vorschriften zu Organschaften gemacht, deshalb sind die Regelungen je nach Land sehr unterschiedlich und zum Teil freizügiger als in Deutschland. Laut Kommission soll jedoch Artikel 11 der zuvor genannten Mehrwertsteuerrichtlinie nach deutschem Vorbild dahingehend geändert werden, dass Rechnungen zwischen Organschaften insgesamt nur noch „nichtsteuerbare Innenumsätze“ wären. Außerdem sollen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen fortan nicht mehr in Organschaften aufgenommen werden können.
Fazit
Obwohl das Mehrwertsteuerpaket und der Wechsel zum Bestimmungslandprinzip schon seit geraumer Zeit angekündigt wurden, haben Versicherungsunternehmen in der EU versäumt, sich auf diese Neuerungen rechtzeitig vorzubereiten. Für viele Unternehmen entsteht dadurch ein Cashflow-Problem durch Kosten der nicht absetzbaren Beträge in einer Höhe von bis zu 25 Prozent der in Anspruch genommenen Leistung (je nach lokalem Umsatzsteuerregelsatz). Der nicht einkalkulierte Verlust wird Schätzungen zu Folge in Milliardenhöhe angesetzt. In einigen Ländern haben sich schon etliche Versicherer an die Steuerbehörden gewandt und gebeten, in Brüssel zu protestieren – Leider kommt dies etwas verspätet.
Zum Autor: Tom Hilverkus ist Head of Operations der Fa. TMF VAT & IPT Services, die VersSt- und USt-Compliance-Dienstleistungen weltweit anbietet (www.tmf-vat.de). Die TMF Group ist ein unabhängiger Anbieter von Accounting- und Corporate-Secretarial-Services mit 86 Büros in 65 Ländern.
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