Mehrwertsteuer auf Jersey |
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Die Mehrwertsteuer (GST) wurde im Mai 2008 mit einer Rate von 3% auf Jersey eingeführt. Sie entspricht in der Ausführung dem Mehrwertsteuer-System [VAT bzw. Umsatzsteuer (USt)] der Europäischen Union, wobei an jedem Punkt der Verkaufskette eine Neuberechnung sowie Steuerzahlungen an die Steuerbehörden fällig werden. Voraussetzungen für eine MwSt-Registrierung auf JerseyAusländische Unternehmen, die steuerpflichtige Lieferungen auf Jersey tätigen, sind u. U. dazu verpflichtet, sich mehrwertsteuerlich zu registrieren. Nach der Registrierung müssen nichtansässige Händler den vor Ort gültigen Regeln zur Datenarchivierung entsprechen (siehe unten: MwSt-Compliance auf Jersey). Übliche Situationen, in denen eine MwSt-Registrierung auf Jersey vonnöten ist, sind:
Schwellwert für die Registrierung auf JerseyEs existiert ein jährlicher Schwellwert von £ 300 000 (ca. 340 000 €) für die Mwst-Registrierung. Man ist nicht verpflichtet, sich zu registrieren, wenn der jährliche Verkaufsumsatz unter dieser Schwelle liegt, es besteht jedoch die Möglichkeit, eine freiwillige Registrierung zu beantragen. MwSt-Compliance auf JerseyEs bestehen genaue Regeln bezüglich Dokumentation und Ablauf von Transaktionen auf Jersey, darunter Richtlinien zu:
Steuersätze auf JerseyDer normale Steuersatz liegt auf Jersey bei 3%. Es gibt auch einen Nullsatz auf bestimmte Lieferungen, darunter auch Exportverkäufe, internationale Transporte, Wohnungswesen, ärztliche Verschreibungen u. a. Bestimmte Lieferungen sind von der MwSt befreit, darunter die Post, medizinische und karitative Lieferungen u. a. Es gibt viele Abweichungen von den obengenannten Steuersätzen. Kontaktieren Sie uns gern, um Genaueres zu erfahren: info@tmf-vat.de MwSt-Erklärung auf JerseyUnternehmen mit einer Jersey-Steuernummer müssen in regelmäßigen Abständen Steuererklärungen abgeben, in denen detailliert über steuerpflichtige Lieferungen (Verkäufe) und Investitionen (Kosten) Rechenschaft abgelegt werden muss. Im Allgemeinen müssen auf Jersey USt-Erklärungen vierteljährlich abgegeben werden und sind innerhalb eines Monats nach dem betreffenden Zeitraum einzureichen. Zahlungen von damit verbundenen MwSt-Verpflichtungen müssen ebenfalls spätestens innerhalb der Frist zur Einreichung der Erklärung vorgenommen werden. Sollte sich dabei ein Steuerguthaben ergeben (weil ein Unternehmen mehr MwSt abgeführt hat als es seine Verkäufe im Erklärungszeitraum rechtfertigen), wird dieses mit zukünftigen Zahlungen verrechnet. Sollte sich in zwei aufeinanderfolgenden Erklärungen ein Guthaben ergeben, hat das Unternehmen die Möglichkeit eine Auszahlung des Steuerguthabens zu beantragen. Wie TMF Sie auf Jersey unterstützen kannTMF kann für nichtansässige Unternehmen sicherstellen, dass sie sich auf Jersey völlig regelkonform bezüglich der MwSt verhalten und Beeinträchtigungen des Kapitalflusses so gering wie möglich ausfallen. TMF hat Büros auf Jersey sowie weitere 35 in ganz Europa und 87 weltweit. Bei Fragen zu unseren internationalen USt- und MwSt-Services, wenden Sie sich bitte an unser britisches Koordinations-Büro. +49 69 222 279 28 |
