Spanische Umsatzsteuer |
|
Spanien fällt unter die EU-USt-Gesetzgebung und ist Teil des europäischen Binnenmarkt-Wirtschaftsraums. Mehrwertsteuer-Richtlinien werden von der EU ausgegeben und legen die Prinzipien der USt-Gesetzgebung fest, die von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden müssen. Diese Richtlinien haben Vorrang gegenüber der lokalen Gesetzgebung. Das spanische SteuerrechtDas spanische Umsatzsteuerrecht ist in der spanischen Abgabenordnung festgeschrieben und wird von der spanischen Finanzbehörde [Agencia de Administración Tributaria (AEAT)] verwaltet. Die spanische USt-RegistrierungAusländische Unternehmen haben die Möglichkeit, sich in Spanien umsatzsteuerlich zu registrieren, ohne eine inländische Firma zu gründen; dies bezeichnet man als umsatzsteuerpflichtigen Handel für nicht im Inland ansässige Unternehmen. In Spanien gibt es keine Schwelle für die Registrierung nichtansässiger Händler und eine Umsatzsteuernummer muss vorhanden sein, bevor zu versteuernde Lieferungen anfallen. Es bestehen genaue Regeln bezüglich der Fälle, in denen eine Registrierung erforderlich ist. Übliche Situationen, in denen eine spanische USt-Registrierung vonnöten ist, sind:
Die spanische USt-Registrierung dauert durchschnittlich 1–2 Wochen, die Dauer kann im Einzelfall jedoch abweichen. Die spanische USt-ComplianceEs bestehen genaue Regeln bezüglich Dokumentation und Ablauf spanischer Transaktionen, darunter Richtlinien zu:
Die spanischen SteuersätzeDer normale Steuersatz liegt in Spanien (seit Juli 2010) bei 18%. Es gibt auch einen ermäßigten Steuersatz von 8% (ebenfalls seit Juli 2010) auf Personenverkehr, Hotel- und Gaststättengewerbe u. a; und einen ermäßigten Steuersatz von 4% auf Lebensmittel und Getränke, Apotheken-Sortiment, Bauausführungen und einige Zeitungen. Es gibt viele Abweichungen von den obengenannten Steuersätzen wie z. B. steuerbefreite Lieferungen. Kontaktieren Sie uns gern, um Genaueres zu erfahren: info@tmf-vat.de Die spanische USt-ErklärungUnternehmen mit spanischer Steuernummer müssen in regelmäßigen Abständen Steuererklärungen abgeben, in denen detailliert über steuerpflichtige Lieferungen (Verkäufe) und Investitionen (Kosten) Rechenschaft abgelegt werden muss. Im Allgemeinen müssen in Spanien USt-Erklärungen vierteljährlich abgegeben werden und sind bis zum 20. des Folgemonats einzureichen. Zusätzlich muss in Spanien bis Ende Januar des Folgejahres eine jährliche Steuererklärung abgegeben werden. Spanische Intrastat-Handelsmeldungen und Zusammenfassende MeldungenNeben den USt-Erklärungen müssen Unternehmen in Spanien u. U. zusätzliche statistische Informationen übermitteln. Die spanischen Intrastat-Handelsmeldungen enthalten Verkäufe (Auslieferungen) und Ankäufe (Erwerbungen) innerhalb des EU-Raums. Wenn der jährliche Grenzwert einmal überschritten ist, müssen sie monatlich abgegeben werden. Die spanischen Zusammenfassenden Meldungen erfassen die Kunden und den Wert der mit ihnen getätigten Verkäufe. Die ZM sollten vierteljährlich übermittelt werden, für sie gibt es keinen Grenzwert. Spanische USt-RückerstattungenWenn ein ausländisches Unternehmen steuerpflichtige Lieferungen nach Spanien tätigt, jedoch nicht die Möglichkeit hat, eine spanische Steuernummer zu bekommen, oder einfach spanische USt auf lokale Waren oder Dienstleistungen bezahlen muss, kann es die USt mittels einer Steuerrückforderung zurückbekommen. Seit dem 1. Januar 2010 werden USt-Rückerstattungen für alle Geschäfte innerhalb der EU bei der heimischen Steuerbehörde des Antragstellers beantragt. Klicken Sie hier, wenn Sie mehr über unseren Service zur Steuerrückforderung erfahren möchten. Um sich über unsere USt-Services für Spanien zu informieren, sollten Sie unser britisches Büro kontaktieren, da von hier aus die europäischen USt-Services koordiniert werden. TMF unterhält jedoch auch vor Ort Büros in Barcelona und Madrid. +49 69 222 279 28 |
