Die japanische Verbrauchssteuer (Consumption Tax) |
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Die japanische Entsprechung zur USt bzw. MwSt ist die »Consumption Tax« [Verbrauchssteuer] und wurde 1989 eingeführt. Sie entspricht dem MwSt-System der Europäischen Union, indem Sie eine Neuberechnung und Abführung von Steuern an die Steuerbehörden bei jeder Transaktion innerhalb der Verkaufskette bedingt. Der Steuersatz der japanischen Verbrauchssteuer beträgt zur Zeit 5 % – davon 4 % als nationale und 1 % als regionale Abgabe. Voraussetzungen, um steuerrechtlich konform mit der Verbrauchssteuer umzugehenWenn ausländische Unternehmen in Japan Waren und Dienstleistungen anbieten, kann es sein, dass sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, Verbrauchssteuer zu erheben. Dies beinhaltet dann auch die Verpflichtung regelmäßige Steuererklärungen abzugeben und den Verbrauchssteueranteil ans japanische Finanzamt abzuführen. Übliche Situationen, in denen Konformität zur japanischen Verbrauchssteuer gefordert ist, sind: - Wenn Waren innerhalb Japans geliefert werden - Wenn der ausländische Händler Waren nach Japan einführt - Beim Angebot von Dienstleistungen wie z.B. Beratungen sowie der Ausrichtung von Events in Sport und Unterhaltung Ausländische Händler, die keine Geschäftsräume in Japan unterhalten, aber möglicherweise Waren in Japan lagern und vertreiben, können als »fest niedergelassen« [permanent establishment] eingestuft werden. In diesem Fall können für das Unternehmen sowohl direkte als auch indirekte Steuern fällig werden. Unter Umständen besteht allerdings die Möglichkeit, dies zu vermeiden. Schwellwert für die VerbrauchssteuerregistrierungEs gibt einen Schwellwert von 10 Mio. YEN für die Verbrauchssteuerregistrierung, der aufgrund der Daten aus dem Vorvorjahr zum aktuellen Steuerjahr ermittelt wird. Ansässige oder »fest niedergelassene« Firmen, deren Startkapital über 10 Mio. YEN beträgt, sind sofort den Verbrauchssteuerregelungen unterworfen. Exporteure, deren zu versteuernde Lieferungen unterhalb dieser Grenze liegen, können selbst entscheiden, ob sie steuerpflichtige Unternehmen werden, um Steuererstattungen in bezug auf die Vorsteuer erwirken zu können. Die VerbrauchssteuerregistrierungEs ist nicht nötig, dass sich Unternehmen bei den japanischen Steuerbehörden formal für die Verbrauchssteuer registrieren. Die Steuerbehörden verstehen die erste Verbrauchssteuererklärung gleichzeitig als Registrierungsantrag und ordnen das Unternehmen einem Finanzamt zu. Ausländische, nichtansässige Händler müssen einen in Japan ansässigen Steuerbevollmächtigten bestimmen. Der Bevollmächtigte ist verantwortlich für die gesamte Kommunikation zwischen dem Unternehmen und den japanischen Steuerbehörden. Verbrauchssteuer-ComplianceSobald Unternehmen steuerpflichtig werden, müssen sie regelmäßig Verbrauchssteuererklärungen abgeben. Die Häufigkeit hängt dabei vom Umsatz des Händlers ab. Die Steuererklärungen müssen alle Geschäfte des Unternehmens auflisten, die das Angebot von fraglichen Waren und Dienstleistungen betreffen. Jegliche Verbrauchssteuerschuld sollte gleichzeitig mit dem Einreichen der Steuererklärung gezahlt werden. Gemäß den Steuerbehörden müssen die steuerlichen Verpflichtungen in Japan bei einer autorisierten Bank oder Postfiliale beglichen werden. Sollte sich ein Steuerguthaben ergeben (weil die Verbrauchssteuerausgaben des Unternehmens die auf Verkäufe erhobenen Steuern innerhalb des Erklärungszeitraums überschreiten), werden vom Finanzamt häufig beweiskräftige Dokumente zu den betreffenden Geschäften eingefordert. Verbrauchssteuer-ErstattungEs gibt in Japan die Möglichkeit einer USt-Rückforderung, die der 8. und 13. MwSt-Richtlinie der Europäischen Union folgt. Es gibt allerdings strikte Fristen und zur Abwicklung mit den japanischen Behörden muss vor Ort ein Fiskalvertreter bestimmt werden. Wie TMF Sie unterstützen kannTMF kann nichtansässige Firmen dabei unterstützen, völlig im Einklang mit der japanischen Verbrauchssteuergesetzgebung zu agieren und deren Auswirkungen auf den Kapitalfluss zu minimieren. TMF Tokio hat Experten vor Ort, die regelmäßig mit dem Finanzamt in Kontakt stehen und dadurch oft die günstigsten Vereinbarungen für ihre Klienten erzielen können. Die Services, die TMF Tokio bezüglich der Verbrauchssteuer anbieten kann, umfassen: - das Fungieren als Fiskalvertreter für ausländische Händler in Japan zur Abwicklung von Verbrauchssteuerregistrierung und -erstattung - immer aktuelle Beratung zur Verbrauchssteuer-Compliance, inklusive Vorgaben für die Rechnungsstellung und Regeln zur Währungsumrechnung - regelmäßige Steuererklärungen und Verbrauchssteuerabführungen über lokale Banken - Abwicklung der Rückzahlung von Steuerguthaben - Kommunikation mit den Steuerbehörden, Beantwortung von Rückfragen und Abwicklung von Steuerprüfungen Um mehr über TMFs weltweite USt/MwSt-Koordination zu erfahren, kontaktieren Sie uns gern: +49 69 222 279 28 |
