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Der gesamte Vorgang des Verkaufs von Waren direkt an Verbraucher, unter Umgehung von Läden, wird als „Fernverkauf“ bezeichnet und unterliegt besonderen europäischen Umsatzsteuervorschriften.
Hierunter fällt der Katalog- und Internet-Versandhandel. Fernverkäufer, die grenzübergreifend verkaufen, haben es mit einem spezifischen EU-Umsatzsteuersystem zu tun, das gewährleistet, dass ihre Abnehmer Umsatzsteuer zum örtlich geltenden Satz zahlen. Verkäufer werden von nationalen Steuerbehörden für die richtige Berechnung, Meldung und Zahlung der Umsatzsteuer in jedem Gebiet verantwortlich gemacht.
Angesichts des exponentiellen Wachstums des Internet-Einzelhandels und der problemlosen Feststellung von Nonkonformität durch die Steuerbehörden ist dies zu einem sehr wichtigen Aspekt der Umsatzsteuerkonformität geworden.
Fernverkaufsregeln
Die Umsatzsteuer-Grundregeln sind recht einfach und deutlich. Fernverkäufer dürfen an Verbraucher in der gesamten EU unter Anwendung ihrer lokalen nationalen Umsatzsteuersätze verkaufen, bis sie in einem bestimmten Land die Schwelle erreichen. Wird diese jährliche Schwelle überschritten, muss der Einzelhändler beginnen, seinen Kunden den lokalen Umsatzsteuersatz zu berechnen. Dies verlangt vom Einzelhändler, sich bei den lokalen Behörden umsatzsteuerlich anzumelden und die eingezogene Umsatzsteuer abzuführen.
Ein Beispiel lautet wie folgt:
Ein französischer Fernverkäufer wendet die französische Umsatzsteuer von 19,6% auf seinen gesamten Verkauf an Abnehmer in Belgien an. Sobald der Jahresumsatz die belgische Schwelle von €35.000 überschreitet, muss sich der französische Fernverkäufer umsatzsteuerlich in Belgien anmelden und danach die belgische Umsatzsteuer von 21% auf seinen gesamten Verkauf an belgische Abnehmer anwenden. Die eingezogene belgische Umsatzsteuer muss an das belgische Finanzamt abgeführt werden.
Verkaufsschwellen
Jedes Land in der EU hat eine Schwelle festgelegt. Fernverkäufer müssen die Fernverkaufsschwellen in jedem Land sorgfältig beachten. Sobald sie die Schwelle überschreiten, müssen sie sich im betreffenden Land umsatzsteuerlich anmelden. Die Fernverkaufsschwellen für 2008 lauten wie folgt:
Landeswährung Österreich €100.000 Belgien €35.000 Bulgarien 70.000 BGN Zypern 20.000 CYP Tschechische Republik 1.140.000 CZK Dänemark 280.000 DKK Estland 550.000 EEK Finnland €35.000 Frankreich €100.000 Deutschland €100.000 Griechenland €35.000 Ungarn (HUF) entspricht €35.000 Irland €35.000 Italien €27.889 Lettland 24.000 LVL Litauen 125.000 LTL Luxemburg €100.000 Malta 15.028 L.m Niederlande €100.000 Polen 160.000 PLN Portugal €35.000 Rumänien RON 118.359,5 Slowakische Republik 1.500.000 SKK Slowenien €35.000 Spanien €35.000 Schweden 320.000 SEK Vereinigtes Königreich GBP 70.000
Wie TMF helfen kann
TMF VAT Services verfügt über ein Niederlassungsnetz, das Umsatzsteuerregistrierungen für Einzelhändler, die in ganz Europa verkaufen möchten, veranlassen kann.
Das Fernverkaufsgeschäft muss keine Filialen, Unternehmen oder sonstigen juristischen Personen in den Zielländern etablieren. Stattdessen kann TMF für das Unternehmen agieren. TMF registriert Unternehmen genau dann, wenn dies geschehen muss – siehe Umsatzsteuerregistrierungen. Danach übernimmt TMF alle mit Umsatzsteuererklärungen verbundenen Arbeiten – siehe Umsatzsteuererklärungen.
Bei Einzelhändlern, die in mehreren Ländern operieren, werden TMF's Umsatzsteuer-Dienstleistungen durch eine zentrale Anlaufstelle koordiniert, wodurch sich das Ganze zeiteffizient und unkompliziert gestaltet. TMF befasst sich dem gesamten, mit anderen Sprachen und Verwaltungsabläufen verbundenen Aufwand – Land für Land.
Außerdem muss ein Fernverkäufer seinen EU-Warenhandel über Intrastat melden. TMF hat das Know-how zum Erstellen und Einreichen der Berichte, um so zu gewährleisten, dass das Fernverkaufsunternehmen allen rechtlichen Meldeauflagen genügt.
Wenden Sie sich an uns, um Näheres zu erfahren und mit einem der Fernverkaufs-Umsatzsteuerspezialisten von TMF zu sprechen.
info@tmf-vat.de +49 (0)69 222 279 28
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