Ausrichter von Konferenzen, Ausstellungen/Messen und Veranstaltungen („Events“) haben es mit komplexen Umsatzsteuerregeln zu tun, wenn sie Veranstaltungen in Ländern abhalten, die außerhalb ihres eigenen Heimatgebietes liegen. Event-Unternehmen müssen auf diese Unterschiede achten, um sicherzustellen, dass sie sich selbst, Kunden und Delegierte den lokalen Steuerbehörden gegenüber nicht in eine missliche Lage bringen.
Strafen und Bußgelder bei Nonkonformität können extrem sein, und Umsatzsteuerrückerstattungsforderungen können ohne Regressmöglichkeit abgelehnt werden.
Wo liegt die Umsatzsteuerhaftung?
Die Bestimmung dessen, ob und wo Umsatzsteuer bei Events fällig ist, und daher, welche Sätze und Regeln anzuwenden sind, ist entscheidend, wenn man mit den verschiedenen Steuerbehörden auf gutem Fuß stehen will. Einfach ausgedrückt besagen die ‚Leistungsort’-Regeln der EU, dass die veranstaltungsbezogene Umsatzsteuer dort anfällt, wo die eigentliche Veranstaltung stattfindet (vorbehaltlich landesspezifischer Abweichungen). Die Steuerresidenz des Ausrichters, der Delegierten oder des Eventeigentümers ist weitgehend irrelevant.
Event-Ausrichter sollten mit ihrem Steuerberater sprechen, um den Ort der Umsatzsteuerhaftung zu identifizieren. EU-Steuerbehörden haben meist kein Verständnis für Unternehmen, die die falschen Regeln anwenden, was zudem empfindliche Strafen mit sich bringen kann.
Wer ist für Umsatzsteuerkonformität verantwortlich?
EU-Steuerbehörden sehen normalerweise den Event-Ausrichter als die für Einzug, Abrechnung und Zahlung der lokalen Umsatzsteuer verantwortliche Partei an. Er unterscheidet sich oft vom Eventeigentümer. Die den Ausrichter charakterisierenden Hauptaufgaben sind: Fakturieren und Einzug von Einnahmen von Delegierten und Sponsoren; Anstellen und Anleiten von Event-Lieferanten (z. B. Hotels, Konferenzstätten usw.) Wie bei allen Umsatzsteuerangelegenheiten in der EU gibt es, was das oben genannte Prinzip angeht, in bestimmten Ländern einige Ausnahmen und Schlupflöcher.
Konformität mit der EU-Veranstaltungsumsatzsteuer
Es gibt zwar einige Ausnahmen, in nahezu allen Fällen müssen Event-Ausrichter aber in dem EU-Land, wo die eigentliche Veranstaltung stattfindet, umsatzsteuerlich gemeldet sein.
Die Grundvoraussetzungen für die Umsatzsteuerregistrierung und die laufenden Umsatzsteuererklärungen werden anderenorts auf dieser Website erläutert.
Es gibt eine Reihe von branchenspezifischen Anliegen, auf die Ausrichter achten müssen, u. a.: Anwendung des richtigen Umsatzsteuersatzes auf Delegierte und Aussteller – Länder wie z. B. Spanien erheben bei Konferenzen und Ausstellungen verschiedene Sätze. Zu wissen, wie verschiedene Dienstleistungen in Rechnung gestellt werden – Umsatzsteuer auf Sponsoring-Dienstleistungen könnte beispielsweise anders als Umsatzsteuer auf Ausstellungsdienstleistungen behandelt werden. Vergütung der Umsatzsteuer, die bei gewissen Kosten anfällt, z. B. Konferenz- oder Ausstellungsmietkosten und Hotel-/Übernachtungskosten Minderung des Risikos, dass man Umsatzsteuergutschriften am Ende der Veranstaltung hat – in einigen Ländern kann es Jahre dauern, bis der Rückzahlung von Umsatzsteuer-Gutschriften zugestimmt wird.
Wie TMF Ihnen helfen kann
TMF kann Ihnen helfen, wenn Ihr Unternehmen Event-Dienstleistungen außerhalb Ihres eigenen Heimatlands organisiert und erbringt … u. a. durch Beschaffung einer lokalen Umsatzsteuernummer und Gewährleistung jederzeitiger Konformität in Bezug auf Rechnungsstellungs-, Melde- und Zahlungsanforderungen.
Das umfassende Umsatzsteuer-Niederlassungsnetz von TMF gewährleistet, dass wir Ihnen in ganz Europa helfen können – mit einer zentralen Anlaufstelle für alle Gebiete, in denen Sie geschäftlich tätig sind.
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