Neue Ust-Regeln der EU zu Konferenzen, Events und Ausstellungen für 2011 |
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Die Organisatoren internationaler Konferenzen, Events und Ausstellungen müssen darauf achten, immer bestens über ihre Belange bezüglich der 2. Stufe des Mehrwerststeuerpakets – sprich der Änderungen an den Regeln zum »Ort einer Dienstleistung« – informiert zu sein. Die 1. Stufe dieser EU-Klassifizierung war bereits Anfang 2010 eingeführt worden. Allerdings waren u. a. Dienstleistungen, die mit Konferenzen, Events und Ausstellungen zusammenhängen, bei Stufe 1 der Änderungen ausgeklammert worden. Aber ab dem 1. Januar 2011 werden auch diese Dienstleistungen unter die neuen Allgemeinen Regeln fallen, die bereits als Teil von Stufe 1 eingeführt worden sind. Änderung der alten USt-Regeln zum »Ort der Dienstleistung« kommtBis Ende 2010 galt in der EU bezüglich der USt, dass als »Ort der Dienstleistung« immer der reale Ort der Leistungserbringung anzusehen war. Wenn eine britische Firma also eine deutsche Ausstellung ausrichtete und einem belgischen Aussteller diese Dienstleistung in Rechnung stellte, war die britische Firma verpflichtet, deutsche USt abzuführen. Ab dem 1. Januar 2011 wird der »Ort der Dienstleistung« den Allgemeinen Regeln folgen, die besagen, dass der »Ort der Dienstleistung« sich nach dem Ort, an dem der Kunde ansässig ist, zu richten hat. Im gleichen Beispiel würde dies bedeuten, dass die britische Firma dem belgischen Aussteller eine Rechnung ohne USt ausstellte. Der Ort der Dienstleistung wäre Belgien und der Empfänger würde belgische USt entrichten. Unklarheiten in den USt-Regeln bezüglich des EintrittsgeldesJeder einzelne Vorgang muss jedoch mit großer Sorgfalt beurteilt werden, denn nicht alles ist völlig klar. Eintrittsgelder für Ausstellungen, Events und Konferenzen müssen nach den bisherigen Regeln verbucht werden. Denn diese speziellen Dienstleistungen werden als Ausnahmen von den neuen Allgemeinen Regeln gehandhabt. Hierbei ist der »Ort der Dienstleistung« deshalb weiterhin der reale Ort der Leistungserbringung. Überlagert werden diese neuen Änderungen von allen nationalen Änderungen, die in den letzten Jahren in den einzelnen EU-Ländern stattgefunden haben. Und so kann es durchaus sein, dass ein Nichtansässiger, der vor Ort Dienstleistungen (wie z.B. Eintrittskarten) anbietet, bei denen als »Ort der Dienstleistung« eben dieses betreffende Land gilt, trotzdem nicht die zu besteuernde (juristische) Person ist – sprich derjenige, der die USt abführen muss. Stattdessen kann es auch hier wieder der Empfänger sein. Angesichts der Komplexität vieler Vorgänge ist es nicht schwer, sich vorzustellen, dass leicht Fehler passieren können, die im Nachhinein unnötige Kosten verursachen. Daher wird Organisatoren internationaler Konferenzen, Events und Ausstellungen sicherlich an kompetenter Information und – falls nötig – Unterstützung gelegen sein, um sicherzustellen, dass sie immer für das jeweilige Land völlig regelkonform handeln. Schicken Sie uns gern eine Mail, wenn Sie kostenlos bezüglich der neuen Ust-Regeln für Konferenzen beraten werden möchten. |
