USt bei Abruf- und Kommissionslagerung |
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Für Unternehmen, die Güter in andere EU-Länder überführen, um sie dort vor Gebrauch zwischenzulagern, gibt es spezielle USt-Regeln, die die Anforderungen an Anmeldung und Compliance betreffen. Überführte Waren, die weiterhin in Eigentum und Verfügung des Zulieferers verbleiben, werden Kommissionsbestände genannt. Wenn stattdessen der Kunde die effektive Kontrolle über die Lagerbestände hat (er also die Möglichkeit hat nach Belieben Waren für Ladenfilialen bereitzustellen), gilt die Bezeichnung Abrufbestände. Im folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der Anforderungen an die USt-Compliance sowie an die Intrastat-Handelsmeldungen für beide Lagerarten. USt bei Kommissionslagerung (Consignment Stock)Wenn ein Zulieferer seine eigenen Bestände in ein anderes EU-Land überführt, um ein Lager aufzubauen, das seiner Kontrolle untersteht, kann das als innergemeinschaftliche Warenlieferung behandelt werden und wird nicht mit USt belegt. Weil die Überführung faktisch die Anschaffung eigener Güter in einem anderen Land darstellt, müssen Erwerbssteuer und Gütertransport nach den Regeln des Ziellandes abgerechnet werden. Es gibt jedoch innerhalb Europas einige Ausnahmen zu dieser Regel. Im Normalfall ist es nötig, die Firma im Zielland als nichtansässigen Händler umsatzsteuerlich zu registrieren. In der Folge wird der Händler regelmäßig Steuererklärungen abgeben müssen, um über den Empfang von Gütern sowie den Weiterverkauf an Kunden Rechenschaft abzulegen. Intrastat-Meldungen bei KommissionslagerungNeben der Meldepflicht für Warentransporte im Rahmen der Steuererklärungen besteht für den Händler auch die Notwendigkeit, im Zielland Intrastat-Handelsmeldungen abzugeben, sobald die Warenbewegungen eine bestimmte jährliche Grenze überschreiten. Diese Meldungen verzeichnen die »Anschaffung« der Waren im Zielland, während die heimischen Intrastat-Meldungen, die der Händler bereits abgibt, den »Ausgang« der Waren verzeichnen. Warenbewegungen werden nach Anschaffungswert dokumentiert und normalerweise monatlich gemeldet. Hier finden Sie die diesjährigen Grenzwerte zur Intrastat-Meldepflicht in Europa. USt bei Abruflagerung (Call-Off Stock)Wenn der Zulieferer die Waren in einen anderen europäischen Staat überführt und dann ein einzelner Kunde die Kontrolle über den Bestand übernimmt, sind die Anforderungen an die Compliance geringer. So ist es in der Regel nicht nötig, dass der ausländische Zulieferer sich im Zielland umsatzsteuerlich als Nichtansässiger registriert. Die Waren sind als vom Ursprungsland überführte innergemeinschaftliche Lieferung von der USt befreit. Werden die Bestände jedoch in einem Depot gelagert, das vom Zulieferer kontrolliert (d.h. besessen bzw. angemietet) wird, sollten die Waren stattdessen als Kommissionsbestände geführt werden. Darüber hinaus können die Anforderungen in jedem Land im Einzelnen von der beschriebenen Vorgehensweise für Kommission & Abruf abweichen. Z.B. behandeln einige Mitgliedsstaaten jegliche gelagerte Ware, selbst wenn man sie eigentlich als Abrufbestände bezeichnen würde, wie Kommissionsbestände. Deshalb sollte darauf geachtet werden, die Regelungen für jedes betreffende Land genau in Erfahrung zu bringen. Intrastat-Meldungen bei AbruflagerungWenn der Zulieferer gemäß den Regeln zur Abruflagerung die Notwendigkeit einer USt-Registrierung im Zielland vermeidet, liegt es normalerweise in der Verantwortung des Kunden, der die Lagerstätte betreibt, das Eintreffen von Waren bei der Intrastat-Behörde anzumelden. Das Eintreffen sollte gemeldet werden, wenn die Waren im Zielland eintreffen, nicht erst wenn sie »abgerufen« werden. Für Unterstützung wenden Sie sich gern an uns. Schicken Sie uns gern eine Mail, wenn Sie KOSTENLOS über die jeweiligen USt-Regelungen der einzelnen Länder bezüglich Kommissions- und Abruflagerung informiert werden möchten. |
